Dienstag, 21. September 2021

KFW - Befristete Ausnahmeregelungen anlässlich der Flutkatastrophe 2021 für Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 261/262/263, 461/463

 Im Juli 2021 hat die Flutkatastrophe in verschiedenen Regionen in Deutschland schwere Schäden verursacht. Um den von der Flutkatastrophe Betroffenen beim Wiederaufbau zu helfen, werden ergänzend zum Aufbauhilfegesetz 2021 Sonderregelungen bei der Beantragung einer Förderung aus der BEG gewährt. Diese gelten für alle Antragsteller, deren Gebäude aufgrund des Hochwassers / Starkregens beschädigt bzw. zerstört wurden. Um als betroffene Gebäude gelten zu können, müssen diese in Gebieten liegen, die von den zuständigen Behörden der Länder bzw. Kommunen als betroffene Gebiete der Flutkatastrophe vom Juli 2021 anerkannt und dokumentiert sind. Nähere Informationen zur räumlichen Abgrenzung dieser Gebiete werden auf den Internetseiten zur BEG bereitgestellen, sobald sie verfügbar sind.

Worum geht es bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert, die einen höheren energetischen Standard gegenüber dem Ursprungszustand des beschädigten bzw. zerstörten Gebäudes aufweisen. Hierdurch sollen Investitionen im Rahmen des Wiederaufbaus gefördert werden, welche in Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung stehen.

Hilfeleistungen für die Opfer der Flutkatastrophe 2021

Abweichend zu den BEG-Förderrichtlinien Einzelmaßnahmen (EM), Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG) gelten für Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Ausnahmeregelungen:

  1. Vorhabensbeginn
    Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle, bei denen der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab dem 12. Juli 2021 erfolgt ist. Eine Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30. Juni 2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen.
  2. Regelung für Verschlechterungsverbot in EBS
    Neue Investitionen in Gebäude, bei denen frühere Investitionen bereits mit den BEG-Vorgänger-programmen Energieeffizient Bauen und Sanieren (EBS) gefördert wurden, können im Rahmen der BEG gefördert werden. Eine anteilige Rückforderung der gewährten EBS-Förderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn Fristen (z.B. zur Mindestnutzungsdauer) nicht eingehalten wurden.
  3. Kumulierungsgrenzen
    Mit der BEG können die Sanierungs- bzw. Wiederaufbaukosten gefördert werden, die darauf beruhen, dass statt des bisherigen Standards ein höherer energetischer Standard erreicht wird. Hierbei gelten folgende Regelungen zur Förderquote:
    Eine Kumulierung der BEG-Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flut-schäden und für den Wiederaufbau von Gebäuden ist bis zur Einhaltung einer Förderquote von insgesamt 80 Prozent (in Härtefällen von maximal 100 Prozent der förderfähigen Kosten) der im Rahmen der BEG förderfähigen Kosten möglich. Bei Überschreitung des Grenzwertes wird die BEG-Förderung ggfs. bis zur Einhaltung dieser Schwelle gekürzt. Nähere Informationen zu Härtefallregelungen werden wir bekannt geben, sobald Einzelheiten dazu feststehen.
    Beispiel:
      • Wenn die Wiederherstellungskosten eines beschädigten Gebäudes zum bisherigen (ggf. ungedämmten) Status quo durch Wiedererrichtung von (Außen-)Mauern, Fenstern, Türen, Ersetzung der bisherigen Heizungsanlagen etc. 100.000 Euro kosten, werden im Regelfall 80 Prozent der Wiedererrichtungskosten, d. h. 80.000 Euro, über Hilfen auf der Basis des Aufbauhilfegesetzes 2021 kompensiert.
      • Falls bei der Wiedererrichtung statt des bisherigen Status quos ein höherer energetischer Standard erreicht wird (z. B. durch Dämmung des gesamten Hauses, Einbau einer EE-Heizungsanlage und eine Lüftungsanlage mit Wärmetauscher etc.) und die Kosten auf insgesamt 150.000 Euro steigen, können in Kumulation mit der Hilfen auf der Grundlage des Aufbauhilfegesetzes 2021 und der BEG maximal 80 Prozent von 150.000 Euro, d. h. im Ergebnis bis zu 120.000 Euro Förderung gewährt werden.
        In diesem Beispiel besteht für eine Förderung durch die BEG, über die Schadenskompensation der Fluthilfe hinaus, die Möglichkeit bis zu 40.000 Euro Förderung zusätzlich zur Fluthilfe zu gewähren (120.000 Euro - 80.000 Euro Fluthilfe). Sollte die BEG-Förderung einen Tilgungszuschuss bzw. Zuschuss von über 40.000 Euro vorsehen (z.B. bei Sanierung zu einem EH 55 EE beträgt der Tilgungszuschuss/Zuschuss 45 Prozent von 150.000 Euro), muss die Förderung dann auf max. 40.000 Euro gekürzt werden.
  4. Nachweise
    Die Hausbank hat sich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung davon zu überzeugen und in den Kreditunterlagen zu dokumentieren, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Betroffenen im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 handelt. Die KfW behält sich eine Überprüfung im Rahmen von Stichproben vor. Die mit der Antragstellung verbundenen Angaben für die dargelegten Ausnahmen können so erfolgen, als ob die geltenden allgemeinen BEG-Richtlinien eingehalten werden. Alle weiteren Regelungen der BEG-Richtlinien EM, WG und NWG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt.

Mehr Informationen können hier abgerufen werden:
www.kfw.de/inlandsfoerderung/KfW-Hochwasser-Hilfe/

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Bildnachweis

Quelle: KfW-Bank

Dienstag, 7. September 2021

Zinskommentar August 2021 - US-Notenbank Fed steht vor Straffung ihrer Geldpolitik und die Baufinanzierungszinsen bleiben im Abwärtstrend

 Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit ihrem neuen Inflationsziel die derzeitige ultralockere Geldpolitik untermauert, in deren Folge auch die Baufinanzierungszinsen wieder gesunken sind. Bei der US-amerikanischen Notenbank Federal Reserve System (Fed) klingen die Töne bereits etwas anders. Die Federal Reserve System (Fed) steht durch die hohen Inflationsraten und soliden Arbeitsmarktzahlen vor einer Straffung ihres geldpolitischen Kurses. Diese Kennzahlen sprechen für eine baldige Reduzierung des massiven Anleihekaufprogramms der US-Notenbank. Da die Inflation auch in Deutschland steigt, soll nachfolgend die aktuelle Entwicklung und deren Auswirkungen auf  die Immobilienfinanzierungen betrachtet werden.

Ist der amerikanische Weg zum Ausstieg aus den Anleihekäufen ein Vorbild für die EZB?

Die US-amerikanische Zentralbank Fed diskutiert derzeit über den Ausstieg aus der ultralockeren Geldpolitik. Bei den Notenbänkern macht sich schon seit längerem die Mehrheit für ein Abschmelzen der Anleihekäufe stark, was aus den Sitzungsprotokollen der letzten Sitzungen hervorgeht. Die Argumente für eine geldpolitische Straffung sind vor allem die Kombination aus einer sich festigenden hohen Inflation und einer weiterhin positiven Arbeitsmarktentwicklung. Joe Bidens massive Konjunkturprogramme haben offensichtlich für eine schnelle Erholung aus der Corona-Krise gesorgt. Deshalb ist es an der Zeit, einerseits den richtigen Zeitpunkt zu finden, die Geldhähne wieder zu zudrehen und auf der anderen Seite mit Fingerspitzengefühl und weitsichtiger Kommunikation zu agieren, um keine Unruhe an den Finanzmärkten zu provozieren.

Bauzinsentwicklung über die fünf Jahre

Experten gehen davon aus, dass die Federal Reserve System (Fed) noch in diesem Jahr mit einer Ankündigung aufwarten wird, wann sie ihre Anleihekäufe drosseln wird. Die Entscheidung wird sich aber nicht spürbar auf die europäischen Finanzmärkte auswirken, denn diese erwarten diesen Schritt und haben ihn bereits einkalkuliert. Auch als Signal an die EZB wird sie nicht fungieren, dafür findet die EZB noch zu unsichere wirtschaftliche Bedingungen im Euro-Raum vor. Vergessen sollte man nicht, dass die Ankündigung, die Anleihekäufe zurückzufahren, den ersten tatsächlichen Reduktionen voraus geht. Bis die Kaufprogramme beendet sind, vergeht in der Regel ein Jahr. Erst anschließend ist auch die Erhöhung der Leitzinsen möglich.

Ist eine galoppierende Inflation zu erwarten?

Einige Marktbeobachter blicken auch in Deutschland mit Argusaugen auf die Entwicklung der Inflation. So lagen in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2020 die Raten durchweg unter einem Prozent, im Dezember 2020 sank die Inflationsrate sogar auf null. Im Januar 2021 dagegen stieg die Inflation im Vergleich zum Vorjahresmonat dann sprunghaft auf zwei Prozent an und aktuell beträgt sie 2,1 Prozent, wobei es sich um die Kerninflation handelt. Wenn man die Preisentwicklungen von Energie- und Lebensmittelpreisen mit einrechnet, dann müssen die Verbraucher eine Teuerungsrate von 3,8 Prozent im Vergleich zum Juli 2020 in Kauf nehmen,  bzw. zahlen. Laut Experten ist dabei noch Luft nach oben dabei und die Inflationsrate noch in Richtung fünf Prozent klettern. Dies ist für Verbraucher nicht unbedingt erfreulich, denn viele Dinge des täglichen Bedarfs werden temporär zum Teil deutlich teurer, ohne dass das Einkommen mitwächst.

Bei der Erschwinglichkeit von Immobilien ist von der derzeitigen Inflation aber noch nichts direkt zu spüren. Hier gilt es weiterhin: Ob und wie gut sich Privatpersonen Wohneigentum leisten können, hängt vor allem von der Einkommensentwicklung, den Kaufpreisen und den Bauzinsen ab. Und alle diese Faktoren reagieren nicht auf kurzfristige und vorübergehende Inflationsbewegungen wie wir sie zurzeit haben. Für Fachleute wird die Inflation im Jahr 2022 wieder deutlich nachlassen - zumal die Vergleichsbasis dann ein starkes Jahr 2021 sein wird und nicht, wie jetzt, ein ausgesprochen konjunkturschwaches Pandemie-Jahr mit reduzierten Mehrwertsteuersätzen. Das gilt auch für die Kerninflation im Euro-Raum, die aktuell bei 0,9 Prozent stagniert und damit deutlich unter dem EZB-Ziel von zwei Prozent.

Bei den Baufinanzierungszinsen ist der Aufwärtstrend zunächst gestoppt

Die Zinsen für eine Immobilienfinanzierung haben sich in den letzten Wochen wieder leicht nach unten bewegt. So beginnen die günstigsten Angebote für ein 10-jähriges Baudarlehen schon bei 0,52 Prozent, für eine 15-jährige Darlehensfestschreibung liegen diese bei 0,82 Prozent und eine 20-jährige Zinsbindung ist ab 1,05 Prozent zu haben. Dass die Zinsen für Immobilienfinanzierungen gesunken sind, führen Fachleute vor allem auf die im Juli 2021 verkündete neue Strategie der Europäischen Zentralbank zurück. Denn in der ersten Jahreshälfte sind die Baufinanzierungszinsen bedingt durch die Corona-Impfkampagne und positive Konjunkturaussichten noch leicht gestiegen.

Diesen vorsichtigen Aufwärtstrend hat die Europäische Zentralbank (EZB) mit ihrer neuen Beurteilung des Inflationsziels erst einmal abgewürgt. Denn damit wurde den Finanzmärkten zu verstehen gegeben, dass sie auch bei Inflationsraten jenseits von zwei Prozent den eingeschlagenen Pfad des Gelddruckens so bald nicht verlassen wird. Dieser Effekt wird auch noch in der näheren Zukunft anhalten und für eine Seitwärtsbewegung der Zinsen sorgen. Deshalb haben Immobilienkäufer auf diesem niedrigen Niveau genügend Puffer, eine Finanzierung in Ruhe zu planen, sofern sie nicht von einem Verkäufer unter Zeitdruck gestellt sind. Auch der mittelfristigen Zinsentwicklung kann man aus heutiger Sicht gelassen entgegen sehen: Denn der Druck auf die EZB durch die steigende Inflation wird zunehmen. Die Europäische Zentralbank (EZB) wird aber weiter für ein künstlich niedriges Zinsumfeld sorgen, wodurch es zwar auch wieder zu höheren Baufinanzierungszinsen kommen kann, aber nur mit einer flauen Dynamik und einem geringem Aufwärtspotenzial.

Nutzen Sie meine Forward-Strategie, um bei Marktveränderungen schnell reagieren zu können. Die Forward-Darlehen-Strategie

Tendenz der Baufinanzierungszinsentwicklung:
kurzfristig: leicht fallend
mittelfristig: schwankend seitwärts
langfristig: schwankend seitwärts

Entwicklung Leitzins, 10-jährige Bundesanleihe und Inflation der letzten fünf Jahre

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