Gerichtsurteile berufen sich auf Metaphern
Zitat: Fallen die Blätter, so ist das Gott gewollt. Mit dieser Metapher versuchen viele Juristen, Nachbarschaftsstreitigkeiten um Herbstlaub zu beenden. Doch ist hierbei der minimale Laubfall und nicht die verstopfte Regenrinne durch Laub aus dem Nachbargarten gemeint. Denn auch wenn Gott den Laubfall gewollt hat, müssen Nachbarn nicht mit einer Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität Vorlieb nehmen. Bei wesentlicher Beeinträchtigung kann der Nachbar eine Aufwandsentschädigung verlangen. Doch dafür muss eine nachweisliche und starke Beeinträchtigung vorliegen. Eine Beeinträchtigung liegt hauptsächlich dann vor, wenn die Grenzabstände der Bäume nicht eingehalten werden. Doch die Regelungen sind in den Bundesländern und auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, sodass hier ein einheitliches Urteil nicht getroffen werden kann.
Welche Maßnahmen sind denkbar
Wer unter vermehrtem Laubfall aus dem Nachbargarten leidet, muss einen Nachweis erbringen und dies möglichst per Gutachten belegen. Jedoch können auch einfache Maßnahmen zum Erfolg führen:
- Bäume beschneiden
Wenn nur ein paar Äste überhängen oder wuchernde Wurzeln für Ärger sorgen, kann ein Rückschnitt verlangt werden. Sollte der Nachbar nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf den Wunsch reagieren, darf man entweder selbst zur Säge oder zur Heckenschere greifen oder eine Fachfirma mit der Umsetzung beauftragen. Die entstanden Kosten für die Fachfirma sind dann vom Baumbesitzer zu bezahlen (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 99/03). - Bäume fällen
Wenn es einen starken Laubfall gibt, ist zu überlegen, einen Baum deutlich zu stutzen oder sogar zu fällen. Dabei müssen jedoch Schutzfristen beachtet werden. In den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer ist geregelt, dass Bäume meist nach fünf Jahren einen Bestandsschutz genießen. Wird nach dieser Zeit trotzdem gefällt, droht ein Bußgeld. Beschwert sich ein Nachbar also zu spät, muss er mit dem nicht gewünschten Baum und seinen Folgen leben. - Entschädigung
Wenn der Baum unter Schutz steht, ist der Laubfall nicht mehr zu verhindern. Jedoch kann der Nachbar dann eine sogenannte Laubrente fordern. Laut Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) ist damit eine zu zahlende regelmäßige Entschädigung gemeint, um die eigenen Aufwendungen zur Reinigung oder die Kosten für die Durchführung durch eine Fachfirma auszugleichen. Hat man jedoch selbst durch eigenes Laub Reinigungsarbeiten auszuführen, kann der Anspruch auf eine Laubrente entfallen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 184/07).
Möglich sind außergerichtliche Streitschlichtung bei Schiedsleuten. Mehr Informationen dazu findet man auf der Internetseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS) unter www.schiedsstellen.de.
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