Mittwoch, 11. Mai 2016

Sonderkündigungsrecht für Forwarddarlehen nach §489 BGB

Die Möglichkeit, Darlehensverträge nach Ablauf von 10 Jahren Zinsbindungsfrist – gerechnet ab Vollauszahlung des Darlehens – gemäß §489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, ist allgemein bekannt.

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 15.09.15 (AZ I-1 O 68/15) entschieden, dass der § 489 BGB (1) 2. in bestimmten Fällen auch auf Verträge für Forward Darlehen wörtlich anwendbar ist, nämlich dann, wenn ein bestehender Vertrag bei der bisher finanzierenden Bank (vorzeitig) verlängert wird. In diesem Fall tritt der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung an die Stelle des Auszahlungstermins und nicht der Beginn der neuen Zinsbindungsfrist.

Entwicklung der Baufinanzierungszinsen von 1993 bis 2016

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Kunde, der am 30.11.2005 ein Forward Darlehen per 01.12.2008 mit einer Zinsbindung bis 30.11.2018 bei seinem bisherigen Finanzierungspartner abgeschlossen hat, den Darlehensvertrag bereits am 30.11.2015 mit 6 Monaten Frist zum 01.06.2016 kündigen kann.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Das Bauherren-Handbuch – In sieben Schritten ins eigene Haus
Einsichtsrecht in das Grundbuch bei möglichem Erbanspruch
Musterbrief für die vorzeitige Kündigung eines Darlehens

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen