Der Abschluss eines Darlehensvertrags für eine Baufinanzierung mit einer Bank oder Versicherung ist für beide Seiten verbindlich. Das heißt nicht nur, dass alle Ratenzahlungen pünktlich überwiesen werden müssen, sondern auch, dass der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. Sollte der Kreditgeber doch einer vorzeitigen Kündigung zustimmen, tut er das in der Regel nicht, ohne vom Kunden eine Entschädigung zu verlangen.
Vorzeitige Darlehenskündigung kostet Geld
„Vorfälligkeitsentschädigung“ heißt das Schreckenswort. Da die Bank das vergebene Darlehen langfristig refinanziert hat, darf sie bei vorzeitiger Kündigung laut Rechtsprechung die Differenz zwischen Anlagezins und Kreditzins dem Bauherrn in Rechnung stellen. Wie hoch eine Vorfälligkeitsentschädigung für Ihr Darlehen ist, können Sie mit dem DSL-Bank-Entschädigungsrechner berechnen. Die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung hängt stark von der Restschuld ab, der verbleibenden Dauer der Sollzinsbindung, den vereinbarten Hypothekenzinsen und dem Sollzinssatz, zu dem die Bank das zurückgezahlte Geld anlegen kann. Alle notwendigen Angaben zur Berechnung finden Sie in Ihrem Darlehensvertrag. Dieser Entschädigungsrechner dient für eine grobe Orientierung. Um konkrete Beträge für seinen persönlichen Darlehensvertrag zu bekommen, ist eine kostenfreie Anfrage bei der finanzierenden Bank am sinnvollsten.
Vertrag nach Ablauf von zehn Jahren immer zum Ende eines Quartals kündbarDennoch macht es beim derzeit extrem niedrigen Zinsniveau Sinn, ein Darlehen mit langer Zinsfestschreibung abzuschließen. Wer sich heute einen Zinssatz von 3 Prozent auf 20 Jahre sichert, kann fast nichts falsch machen. Die monatliche Rate ist kalkulierbar und wer circa 3 Prozent tilgt, ist nach 20 Jahren schuldenfrei. Und das, ohne 20 Jahre lang an den Kreditgeber gebunden zu sein. Was viele Baufinanzierer nicht wissen, nach 10 Jahren der Vollauszahlung des Darlehens kann der Kreditvertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden – ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses außerordentliches Kündigungsrecht ist im BGB § 489 Abs. 1 Nr. 3 vom Gesetzgeber für den Schuldner verankert worden.
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