Durch ein Gerichtsurteil vom Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 3 W 50/11)
ist ein Grundstückseintrag bei einer Erbteilung kostenlos. Wer ein Haus mit Grundstück in
einer Erbgemeinschaft erbt, braucht für dass Umändern im Grundbuch keine
Verwaltungskosten mehr zu zahlen. Zu diesem Urteil ist es aber erst gekommen,
als eine Erbgemeinschaft vor Gericht gezogen ist. Durch den Verzicht eines der
Erben aus der Erbengemeinschaft auf dass Grundstück,
wurde schon vorab der andere Erbe zum alleinigen Erben bestimmt. Laut geltenden
Recht muss man aber für einen Grundbuch Eintrag die Verwaltungskosten zahlen.
Damit man als rechtmäßiger Besitzer auch als Eigentümer eingetragen wird.
Mit einer Abschichtungsvereinbarung Kosten sparenDie
Landesjustizkasse und dass Amtsgericht waren der Meinung, dass für den Eintrag
im Grundbuch Gebühren fällig werden. Die Erben trafen jedoch eine sogenannte
Abschichtungsvereinbarung. Durch den Verzicht des Miterben ist der zweite Erbe
automatisch der Besitzer des Grundstückes
geworden. Deshalb darf die notwendige Grundbucheintragung auch nicht wie ein
Verkauf eines Grundstückes
behandelt werden. Damit können nun alle Erben mit Grundstücken in
einer ähnlichen Situation die rechtmäßige Übertragung kostenlos durchführen.
Unterschied zwischen Erben und KaufenDie Umschreibung
des Erbes muss aber innerhalb von zwei Jahren vollzogen werden. Für die
Umschreibung wird nur der Erbschein als Vorlage benötigt. Bisher musste der
alleinige Erbe alle Kosten für die Verwaltungsaufwände alleine tragen, weil man
die Erbschaft mit einem Kauf gleichgestellt hat. Die Abschichtung des Erbes
durch die Miterben ist nicht mit einem Grundstückskauf vergleichbar. Die
Auflösung einer Erbengemeinschaft ist durch Teilung oder Verkauf der
Nachlassgegenstände als auch durch Übertragen von Erbanteilen möglich. Dabei
gebe einer der Erben seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf,
so dass sein Erbteil auf den anderen übergehe. Bei Grundstücken geschehe
dies genauso, worauf der Grundbucheintrag dann auch kostenfrei sei. Nur bei
einem Kauf ist der Grundbucheintrag
kostenpflichtig.
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