Mit einer Abschichtungsvereinbarung Kosten sparenDie Landesjustizkasse und dass Amtsgericht waren der Meinung, dass für den Eintrag im Grundbuch Gebühren fällig werden. Die Erben trafen jedoch eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung. Durch den Verzicht des Miterben ist der zweite Erbe automatisch der Besitzer des Grundstückes geworden. Deshalb darf die notwendige Grundbucheintragung auch nicht wie ein Verkauf eines Grundstückes behandelt werden. Damit können nun alle Erben mit Grundstücken in einer ähnlichen Situation die rechtmäßige Übertragung kostenlos durchführen.
Unterschied zwischen Erben und KaufenDie Umschreibung des Erbes muss aber innerhalb von zwei Jahren vollzogen werden. Für die Umschreibung wird nur der Erbschein als Vorlage benötigt. Bisher musste der alleinige Erbe alle Kosten für die Verwaltungsaufwände alleine tragen, weil man die Erbschaft mit einem Kauf gleichgestellt hat. Die Abschichtung des Erbes durch die Miterben ist nicht mit einem Grundstückskauf vergleichbar. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist durch Teilung oder Verkauf der Nachlassgegenstände als auch durch Übertragen von Erbanteilen möglich. Dabei gebe einer der Erben seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf, so dass sein Erbteil auf den anderen übergehe. Bei Grundstücken geschehe dies genauso, worauf der Grundbucheintrag dann auch kostenfrei sei. Nur bei einem Kauf ist der Grundbucheintrag
kostenpflichtig.
Werbung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen